Wer in Deutschland Asyl bekommt, welche Aufgaben und Pflichten die Bundesrepublik, Thüringen und Schmalkalden-Meiningen bei der Unterbringung, Versorgung und Integration von Flüchtlingen haben, was der Unterschied zwischen Flüchtlingen und Asylbewerbern ist, welche Leistungen Asylbewerber nach welchem Gesetz zustehen, erfahren Sie hier in aller Kürze.

Asylbewerber sind Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung suchen. Ihr Aufenthalt ist „gestattet“ und sie befinden sich im laufenden Asyl-Anerkennungsverfahren.

Im Juni 2020 leben ca. 446 Asylbewerber in Schmalkalden-Meiningen.

Asylberechtigte sind aufgrund ihrer politischen Verfolgung anerkannte Asylbewerber. Diese Menschen haben das Recht, sich im Asylland eine neue Existenz aufzubauen.

Flüchtlinge sind Menschen, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzten, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen [können] oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen [wollen]“. (Genfer Flüchtlingskonvention)

Geduldete sind ausreisepflichtige Ausländer. Laut Definition des deutschen Aufenthaltsrechts gilt für sie eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ – Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung können sich z.B. aus Krankheit, Reiseunfähigkeit oder Passlosigkeit ergeben.446

Unbegleitete minderjährige Ausländer sind Kinder oder Jugendliche, die ohne Eltern in die Bundesrepublik einreisen. Sie sind besonders schutzbedürftig, oft stark traumatisiert und werden bei uns gemäß Kinder- und Jugendhilferecht in Obhut genommen. D.h., ein Jugendamt bringt sie in einer Jugendhilfeeinrichtung
unter.

Seit November 2015 betreut das Jugendamt unserer Kommune ca. 100 unbegleitete minderjährige Ausländer.

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.

Der Staat, in dem die Asylbewerber um Aufnahme ersuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, d.h. ob es sich bei den Antragstellenden um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und ob Abschiebungsverbote wie Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe oder Ähnliches vorliegen.

Liegen Asylgründe vor, besteht ein Bleiberecht. Bei Ablehnung des Asylantrages muss die betreffende Person Deutschland verlassen. Davon kann es im Einzelfall Ausnahmen geben. Die Rückführung durch die Kommune erfolgt vorzugsweise freiwillig. Wenn erforderlich, übernimmt das Land im Auftrag der Kommune eine zwangsweise Abschiebung.

Das Asylverfahren wird grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat geführt, in dem Asylbewerber nachweislich erstmals eingereist sind. Als freiwillige Ausnahme ist die Bundesregierung von dieser Regel zeitweise abgewichen. Ausführliche Informationen zum Ablauf des deutschen Asylverfahrens bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (www.bamf.de).

Die Kinder besuchen den Kindergarten bzw. eine örtliche Schule. Die Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr wie alle anderen Kinder auch einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.  Für die älteren Kinder und Jugendlichen gilt die allgemeine Schulpflicht.

Der Leistungsanspruch von Asylbewerbern ergibt sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. Neben der Versorgung mit Wohnraum erhalten Asylbewerber Geld- oder Sachleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Alleinstehende Leistungsberechtigte erhalten beispielsweise derzeit ein Taschengeld von monatlich 153 € und Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse von monatlich 198 €.

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht medizinische Leistungen auf einem Grundniveau vor, die unterhalb des Leistungsstandards der gesetzlichen Krankenkassen liegen. Asylbewerber im Landkreis Schmalkalden-Meiningen erhalten eine Gesundheitskarte der AOK. Sie soll die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen und deren Abrechnung erleichtern.