Die Anmeldung in einer Schule erfolgt zentral über das Schulamt Südthüringen.  Die Sozialarbeiter der Caritas Region Südthüringen und der Immanuel Diakonie Südthüringen sind Ihnen bei der Registrierung gerne behilflich.

 – Ansprechpartnerin –

Caritas: Ivonne Remter         Immanuel Diakonie: Marcelo Larricq

Tel.: 0171/8461238               Tel. 0152/54788710

Staatliches Schulamt Südthüringen
Hölderlinstraße 1
98527 Suhl

Telefon – Fax – E-Mail

0 36 81 / 73 41 00
0 36 81 / 73 41 09
Poststelle.Suedthueringen@schulamt.thueringen.de

§ 17 ThürSchulG – Allgemeines zur Schulpflicht

(1) Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. […]

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht.

(3) Die Schulpflicht kann an einer öffentlichen Schule oder an einer Ersatzschule außerhalb Thüringens erfüllt werden. Der Besuch einer Grundschule, einer Hauptschule, einer Förderschule oder einer Berufsschule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Schulpflicht ist nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Schulamts zulässig.

(4) Für jeden einzelnen aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt der Schulleiter fest, in welche Klassenstufe der Grund- oder Regelschule, der Gemeinschaftsschule, des Gymnasiums oder der Förderschule er einzuweisen ist; Einzelheiten zur Einweisung sowie der Eintritt in das Gymnasium und in die weiterführenden Schulformen der berufsbildenden Schulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(5) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist nicht möglich; über das Ruhen der Schulpflicht in Einzelfällen entscheidet das für den Wohnsitz des Schülers zuständige Schulamt auf der Grundlage von fachärztlichen und sonderpädagogischen Gutachten.

[…]

Quelle: www.landesrecht.thueringen.de